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Falsche+Angaben


Zur Notwendigkeit eines Kfz-Gutachters

(ac) Das Landgericht (LG) Coburg hatte über die Frage zu entscheiden, wann ein Unfallgeschädigter sich zur Ermittlung seines Fahrzeugschadens eines Gutachters bedienen und die Kosten vom Unfallgegner verlangen kann. In dem zu entscheidenden Fall wurde der Pkw der Klägerin bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung dem Grund nach voll eintrittspflichtig war, stand außer Frage. Der von der Klägerin beauftragte Kfz-Sachverständige ermittelte Reparaturkosten von 718 € plus Mehrwertsteuer, die die Versicherung auch anstandslos beglich. Bei den Gutachterkosten von 320 € stellte sie sich jedoch quer. Die Klägerin habe lediglich einen Kostenvoranschlag einholen, nicht aber die unverhältnismäßig hohe Sachverständigenvergütung verursachen dürfen. Das wollte die Klägerin nicht hinnehmen und klagte. Letztendlich mit Erfolg, denn das LG sprach ihr die 320 € zu. Allerdings wies es darauf hin, dass der Gegner Sachverständigenkosten nur dann ausgleichen müsse, wenn die Begutachtung zur Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig sei. Das sei aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters zu beurteilen. Es komme darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten dürfte. Bei der Beantwortung dieser Frage könne der später festgestellte Schadensumfang zumindest ein Anhaltspunkt sein. Die so genannte Bagatellschadensgrenze liege derzeit in einem Bereich von 700 €. Im zu entscheidenden Fall habe die Klägerin bei Einschaltung des Sachverständigen angesichts des Schadensbildes mit Reparaturkosten in mindestens dieser Höhe rechnen dürfen, was im Übrigen durch das Gutachten bestätigt werde. Ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht könne ihr daher nicht angelastet werden.

Unbedachtes Handeln: Leistungsfreiheit des Versicherers?

(ac) Nicht unter den Kaskoschutz einer Fahrzeugversicherung fällt, wenn ein „Dieb“ sich durch Täuschung des Fahrzeugs des Versicherungsnehmers bemächtigt. Dies entschied das LG Coburg mit Urteil vom 29. Mai 2007. Im konkreten Fall bot der Kläger über das Internet seinen knapp ein Jahr alten VW Golf zum Kauf an. Hierauf meldete sich ein Interessent. Bei der darauf folgenden Probefahrt fuhr der Golfbesitzer vereinbarungsgemäß mit dem von dem potenziellen Käufer überlassenen Mercedes hinter seinem Fahrzeug her. Im Golf befanden sich der Fahrzeugbrief und Reserveschlüssel des Klägers. Aufgrund der rasanten Fahrweise des Interessenten verlor der Kläger den Anschluss an seinen Wagen. Die herbeigerufene Polizei fand heraus, dass der dem Golfinhaber ausgehändigte Mercedes als gestohlen gemeldet war. Er wurde dem rechtmäßigen Besitzer zurückgegeben. Einige Monate später wurde der unehrliche Kaufinteressent gefasst, allerdings ohne Golf. Den hatte er zwischenzeitlich verkauft. Daraufhin forderte der Kläger von der Kaskoversicherung eine Entschädigung für den Verlust seines Kraftfahrzeugs. Der Versicherer weigerte sich, liege doch schon kein unter den Versicherungsschutz fallender Diebstahl vor. Obendrein habe der Autobesitzer den Versicherungsfall in grober Weise selbst herbeigeführt. Das LG Coburg gab der beklagten Assekuranz Recht. Die Fahrzeugversicherung greife nur bei Entwendung ein, also bei Diebstahl. Nicht unter den Kaskoschutz falle, wenn der Täter sich des Fahrzeugs durch Täuschung des Eigentümers bemächtigt. Dann liege keine Entwendung vor. Abgesehen hiervon habe sich der Kläger im Rahmen der Verkaufsverhandlungen grob fahrlässig verhalten. Er habe dem ihm bis dahin unbekannten Interessenten den Golf anvertraut, ohne sich abzusichern. Er hätte beispielsweise ohne weiteres an der Probefahrt teilnehmen können. Auch infolge dieses nicht entschuldbaren Fehlverhaltens des Versicherten sei die Versicherung nicht zum Ausgleich verpflichtet.

Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

(ac) Das Bundeskabinett hat am 8. August 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wird die Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung in selber Form und Höhe wie bisher unbefristet fortgesetzt. Des Weiteren wird das Lebensalter für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften vom 30. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt. Ziel der Bundesregierung ist die Schaffung einer soliden und dauerhaften Grundlage für die Förderung der betrieblichen Altersversorgung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ebenso wie Arbeitgeber erhalten nach Ansicht der Bundesregierung durch das zukünftige Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung Planungssicherheit. Anreize und Attraktivität beim Aufbau von Betriebsrentenanwartschaften bleiben voll erhalten. Die Bundesregierung will mit dem Gesetzentwurf für einen weiteren Aufbau kapitalgedeckter zusätzlicher Altersvorsorge sorgen. Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf eine zweite, neben der Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung, wichtige Maßnahme vor: Wer arbeitgeberfinaziert eine Zusatzvorsorge für das Alter aufbaut, konnte bisher die so gebildeten Anwartschaften trotz eines fünfjährigen Bestehens verlieren, wenn vor Erreichen des 30. Lebensjahrs den Job wechselte oder aus anderen Gründen aus dem Betrieb ausschied. Künftig sind neue Betriebsrentenanwartschaften schon ab Vollendung des 25. Lebensjahrs unverfallbar und somit sicher. Diese Maßnahme unterstützt ein möglichst frühzeitiger Aufbau einer Zusatzrente und entspricht zudem dem derzeitigen Verhandlungsstand im Ministerrat zur so genannten EU-Portabilitäts-Richtlinien. Die Bundesregierung reagiert mit diesem Gesetzentwurf auf neue Untersuchungen, die die positive Entwicklung der betrieblichen Altersvorsorgung in erster Linie auf die Steuer- und Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung zurückführen. Nach Ansicht der Bundesregierung ist und bleibt jedoch auch in Zukunft die gesetzliche Rentenversicherung die wichtigste Säule der Alterssicherung. Allerdings kann langfristig der gewohnte und gewollte Lebensstandard im Alter nur mit zusätzlicher betrieblicher beziehungsweise privater Altersversorgung gesichert werden. Ziel muss es deshalb sein, eine möglichst flächendeckende Verbreitung der ergänzenden Alterssicherung zu erreichen. Voraussetzung hierfür sind sichere und langfristig geltende Rahmenbedingungen, sie der Gesetzentwurf vorsieht. Der Gesetzentwurf wird zunächst an den Bundesrat zugeleitet, der vor der Beschlussfassung durch den Bundestag hierzu Stellung nehmen kann.

Falsche Angaben: Leistungsfreiheit des Versicherers?

(ac) Eine Kaskoversicherung lehnt ihre Einstandspflicht für einen Fahrzeugdiebstahl mit der Begründung ab, dass der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit verletzt hat. Der Versicherte habe, so die Versicherung, die Frage der Schlüsselverhältnisse und die Frage nach Fahrzeugentwendungen aus der Vergangenheit falsch beantwortet. Aus diesen Obliegenheitsverletzungen sei die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des behaupteten Fahrzeugdiebstahls zu folgern. Eine Einstandspflicht sei daher abzulehnen. Dieser Ansicht hat sich das LG Düsseldorf nicht angeschlossen. Das Gericht stellte zwar klar, das in der Kraftfahrzeugversicherung der Versicherungsnehmer die Beweislast für einen tatsächlichen Diebstahl seines Kfz trägt. Hierfür genüg jedoch die aus einem erforderlichen Mindestmaß an Tatsachen zu folgende hinreichende Wahrscheinlichkeit. In dem vorliegenden Fall hat der Versicherungsnehmer diesen Minimalsachverhalt hinreichend nachgewiesen, so dass es Sache der Versicherung ist, ihrerseits Tatsachen darzulegen, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine bloße Vortäuschung des Diebstahls des Versicherungsnehmers ergibt. Nach Ansicht des Gerichts begründen die von der Versicherung angenommenen Obliegenheitsverletzungen keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen Diebstahl. Zudem ist eine Leistungsfreiheit aus Obliegenheitsverletzung ausgeschlossen, da diesbezüglich der Schlüsselverhältnisse nur von leichter Fährlässigkeit ausgegangen werden kann und es bezüglich der Fahrzeugentwendung aus der Vergangenheit im konkreten Fall an einer objektiven Obliegenheitsverletzung fehlt.

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